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   BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91   

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https://dejure.org/1992,670
BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91 (https://dejure.org/1992,670)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1992 - III ZR 134/91 (https://dejure.org/1992,670)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 (https://dejure.org/1992,670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StrG ND § 10; StrG ND § 52
    Wegfall des Verweisungsprivilegs bei Verletzung der Streupflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 S. 2; GG Art. 34
    Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 [nur subsidiäre Amtshaftung] für Amtspflichtverletzungen bei Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte sowie für Fälle der Verletzung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtsträger - Teilnahme am Straßenverkehr - Hoheitliche Befugnisse - Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Übertragung der Pflicht auf Anlieger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 368
  • NJW 1992, 2476
  • NJW-RR 1992, 1304 (Ls.)
  • MDR 1992, 1032
  • NVwZ 1992, 1018 (Ls.)
  • NZV 1992, 357
  • VersR 1992, 1399
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr ... und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht ... sind andererseits nicht anzuwenden, wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. BGHZ 85, 225 = DRsp I (147) 202 b ...).

    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

    Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr ... und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht ... sind andererseits nicht anzuwenden, wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. BGHZ 85, 225 = DRsp I (147) 202 b ...).

    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    Beginnend mit dem Urteil vom 27.1.1977 (BGHZ 68, 217 = DRsp I (147) 173 a ...) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amtsträger verneint, die ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO ) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen ... .

    Beginnend mit dem Urteil vom 27.1.1977 (BGHZ 68, 217 = DRsp I (147) 173 a ...) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amtsträger verneint, die ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO ) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen ... .

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    Mit dem Urteil vom 12.7.1979 (BGHZ 75, 134 = DRsp I (147) 185 c) hat der erk. Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.

    Mit dem Urteil vom 12.7.1979 (BGHZ 75, 134 = DRsp I (147) 185 c) hat der erk. Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.

  • BGH, 07.10.1980 - VI ZR 176/79

    Schuldhaft fortgesetzte Fehlinjektion

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    ... Die genannten Grundsätze der Haftung für eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht gelten auch zugunsten von Fußgängern, die durch den verkehrswidrigen Zustand der für Fußgänger bestimmten Teile einer öffentl. Straße Schaden erleiden (vgl. BGH, NJW 1981, 628 ...).

    ... Die genannten Grundsätze der Haftung für eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht gelten auch zugunsten von Fußgängern, die durch den verkehrswidrigen Zustand der für Fußgänger bestimmten Teile einer öffentl. Straße Schaden erleiden (vgl. BGH, NJW 1981, 628 ...).

  • KG, 16.12.1991 - 12 U 202/91

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr, das unter

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91
    auch KG (Urteil - 12 U 202/91 - v. 16.12.1991, in VersR 1992, 1129 ), das im Sinne der BGH-Rechtsprechung zum fortbestehenden Verweisungsprivileg in Fällen der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr betont, daß sich dieses Privileg nicht auf einen - selbständig neben der Amtshaftung als Verschuldenshaftung stehenden - Anspruch aus § 7 StVG auswirkt (Auswirkung insbesondere auf Schmerzensgeldanspruch).
  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 68/14

    Winterdienstpflicht in Berlin: Haftungsprivileg für ein im Auftrag der Berliner

    (1) Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt (hier das Land Berlin), hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will (Senatsurteil vom 18. Dezember 1972 aaO S. 56, 58 ff; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1990 aaO S. 74 f und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 369).

    Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (s. Senatsurteile vom 11. Juni 1992 aaO S. 370 ff und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff).

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (s. dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 372 f und BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440, 1441 Rn. 9 mwN) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird.

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10

    Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der

    Dies gilt etwa für die Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058; Senat, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 4, insoweit in BGHZ 118, 368 nicht abgedruckt), für das Fehlen des Feststellungsinteresses bei einer Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 291 und 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 302) oder für eine wegen Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässige Klage (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71, LM TelegrafenwegeG Nr. 3/4).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung

    Diese Pflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134, 138; 118, 368, 371 f.; BGH NJW-RR 1989, 918, 919; NJW 1993, 2612, 2613; VersR 1994, 618, 620; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.1989 - 18 U 124/89, NZV 1990, 310, 311; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.1989 - 2 U 326/88, NZV 1990, 268).

    Dies führt gleichwohl nicht zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2, weil im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eingreift (Vgl. BGHZ 75, 134, 136; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle auf die Beklagte zu 1 entband die Beklagte zu 3 nicht völlig von ihren Pflichten, denn sie blieb gehalten, die Beklagte zu 1 zu kontrollieren und in diesem Rahmen zu überprüfen, ob diese ihrer Verpflichtung zur Verkehrssicherung in ausreichendem Umfang nachkam (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98, OLGR Hamm 1998, 325; OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1998 - 9 U 129/97, NVwZ-RR 1999, 223, 224; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.02.2001 - 2 U 35/00, OLG-NL 2001, 147; vgl. allgemein zur Kontrollpflicht BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; BGHZ 118, 368, 373).

    Dabei ist unerheblich, dass diese Pflicht der Beklagten zu 2 als öffentlich rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt, denn diese Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Die danach erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sonstiger Personen (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613), sodass Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vor der konkreten Gefahrensituation im Einzelfall abhängt.

    Vielmehr verblieb bei ihr die Pflicht zu Überwachung der zur Sicherung getroffenen Maßnahmen (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - III ZR 58/80, VersR 1982, 577 = NJW 1982, 2187; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98, OLGR Hamm 1998, 325; OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1998 - 9 U 129/97, NVwZ-RR 1999, 223, 224; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.02.2001 - 2 U 35/00, OLG-NL 2001, 147; vgl. allgemein zur Kontrollpflicht BGH, Urt. v. 05.11.1992 - III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; BGHZ 118, 368, 373).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06

    CAD-Software

    Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verweisung des Verletzten auf andere Ersatzmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGHZ 118, 368, 370 ff.) von vornherein ausscheidet.
  • BGH, 01.07.1993 - III ZR 167/92

    Amtshaftung bei Schäden durch umstürzende Straßenbäume

    Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung dieser Pflicht an seinem Grundstückseigentum geschädigten Anliegers kann das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegengehalten werden (Fortführung von Senat BGHZ 75, 134 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] = VersR 79, 1009 und 118, 368 = VersR 92, 1399).

    Der Senat hat hierbei vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie auf die inhaltliche Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgestellt (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91III ZR 134/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehr 2 = BGHZ 118, 368, 371 m. zahlr.w.N.).

    Tragender Grundgedanke für die haftungsrechtliche Gleichbehandlung ist daher die Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet (Senatsurteil BGHZ 118, 368, 372).

    Es liegt nicht etwa eine Fallkonstellation vor, bei der die wahrzunehmenden Amtspflichten ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen, und wo deshalb für einen Wegfall des Verweisungsprivilegs kein Raum wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 368, 372 m.w.N.).

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Der Senat hat den Anwendungsbereich der Vorschrift in seiner neueren Rechtsprechung allerdings in bestimmten Haftungsbereichen eingeschränkt (vgl. dazu insbes. Nüßgens FS Geiger 1989 S. 456 ff m.w.N. und zuletzt Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91III ZR 134/91 = NJW 1992, 2476, zur Veröffentlichung in BGHZ 118, 368 vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

    Ob, was der Antragsteller insbesondere bezweifelt, die von der Antragsgegnerin für eine Überwälzung der Pflichten allein auf die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg angeführten Gründe - Rechtsklarheit und Vermeidung von Verwaltungsaufwand - im Hinblick auf eine hier ohne Weiteres mögliche alternierende Verpflichtung der "korrespondierenden Anlieger" überhaupt tragfähig waren und sich deren Entscheidung, ihre Streupflichtsatzung nunmehr neu zu fassen, möglicherweise vor dem Hintergrund des ansonsten gebotenen ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen den säumigen - gesamtschuldnerisch verpflichteten - Anlieger (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.; BGH, Urt. v. 11.06.1992 - III ZR 134/91 -, BGHZ 118, 368) als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich darstellte, ist demgegenüber vom Senat nicht zu prüfen.
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Die Rechtsprechung hat diesem Anliegen für die Fälle der Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217, 220 ff) und der als hoheitliche Aufgabe ausgestatteten Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134, 136 ff; 118, 368, 370 ff; 123, 102, 104 ff) Rechnung getragen.
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Allerdings findet die Subsidiaritätsklausel (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Anwendung (zuletzt Senatsurteile BGHZ 118, 368 = BGHR § 839 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehr 2; vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92 - für BGHZ und BGHR vorgesehen).
  • BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96

    Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in

  • LG Karlsruhe, 22.03.2013 - 6 O 205/12

    Verkehrssicherungspflicht: Mitverschulden bei Sturz infolge Eisglätte

  • OLG Nürnberg, 15.07.2020 - 2 U 3776/19

    Haftung für die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten gemäß § 823 BGB

  • LG Köln, 20.02.2017 - 7 O 165/16

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen eines Unfallereignisses auf dem

  • OLG Celle, 07.02.2024 - 14 U 105/23

    Räum- und Streupflicht unter Vorbehalt des Zumutbaren und Berücksichtigung der

  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

  • BGH, 12.07.2012 - III ZR 104/11

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der

  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 6 U 3690/99

    Verkehrssicherungspflicht aufgrund gemeindlicher Satzung, Räum- und Streupflicht

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03

    Verletzung der Räum- und Streupflicht: Vermeidung von Gefahren aus Eisglätte;

  • OLG Hamm, 06.03.2009 - 9 U 153/08

    Räum- und Streupflicht; geschlossene Ortslage; verkehrswichtig; Anliegerstraße;

  • OLG Nürnberg, 31.05.2006 - 4 U 2611/05

    Verpflichtung der Gemeinde, die Erfüllung einer auf die Anlieger übertragenen

  • OLG Frankfurt, 07.04.2017 - 1 U 141/14

    Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für einen Wirtschaftsweg; Kontroll- und

  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 314/05

    Amtshaftung: Verkehrsunfall infolge Übersehens eines zugewachsenen Stop-Schildes;

  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11

    Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung

  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 11 U 158/06

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen eines

  • OLG Dresden, 19.01.2011 - 6 U 1623/10

    Zu Räum- und Streupflichten

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2002 - 7 U 117/00

    Amtspflichtverletzung der Gemeinde: Überwachung der Anlieger hinsichtlich der

  • OLG Jena, 05.08.1997 - 3 U 1489/96

    Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung; Verstoß gegen die, einer

  • OLG Koblenz, 15.07.2011 - 1 U 133/11

    Haftung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wegen

  • OLG Koblenz, 28.10.1998 - 1 U 965/97

    Streupflicht als Amtspflicht

  • LG Bonn, 12.01.2007 - 1 O 96/06

    Anspruch auf Schadensersatz für Sturzverletzungen wegen unzureichender

  • AG Neuruppin, 08.06.2012 - 42 C 390/08

    Gemeindliche Übertragung der Winterstreupflicht auf Anlieger in Brandenburg:

  • LG Rostock, 10.06.2009 - 4 O 59/09

    Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Räum- und Streupflicht in

  • LG Bochum, 18.06.2001 - 6 O 73/01

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einer in den Luftraum über

  • LG Karlsruhe, 20.06.2000 - 4 O 50/00

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Übertragung der

  • LG Tübingen, 09.03.2018 - 3 O 89/17

    Amtshaftung einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Sturzunfall eines Fußgängers auf

  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 1 U 158/06
  • OLG Schleswig, 29.10.1998 - 11 U 92/97

    Zur Amtshaftung einer Gemeinde wegen Verletzung eines Kindes durch ein

  • LG Konstanz, 04.07.1995 - 2 O 272/94

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen eines Unfalls durch Sturz nach

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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91   

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BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
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Nockenwellensteuerrad

§ 823 Abs. 1 BGB, Integritätsinteresse, 'stoffgleich', 'Aufspürbarkeit bei gezielter Suche'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Haftung für die Folgen eines Montagefehlers an einem Austauschmotor - Eintrittspflicht für Mängel, die vor dem Schadeneintritt behebbar und zunächst nur auf einen Teil eines Produktes beschränkt waren - Fehlerhafte Montage eines Nockenwellensteuerrades an ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz wegen Montagefehler

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 823
    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1678
  • NJW-RR 1992, 1304 (Ls.)
  • ZIP 1992, 704
  • MDR 1992, 851
  • VersR 1992, 758
  • WM 1992, 1323
  • BB 1992, 1089
  • DB 1992, 1402
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).

    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).

    Ist hingegen der Mangel zunächst nur auf einen Teil des Produkts beschränkt und entsprechend den genannten Grundsätzen behebbar und führt er erst später zu einer Zerstörung des Produkts oder zur Beschädigung anderer Teile desselben, dann hat der von dem Fehler zunächst nicht erfaßte Teil der Sache einen eigenen Wert; der Mangelunwert deckt sich dann nicht mit dem Schaden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).

    Hierher gehören auch die Fälle, bei denen eine Beseitigung des (wenn auch nur einem Teil der Sache anhaftenden) Fehlers technisch nicht möglich ist; eine gleiche Beurteilung greift dann Platz, wenn ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - a.a.O., S. 262).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen der Generalüberholung alle oder nur eine beschränkte Anzahl der Motorenteile erneuert und dabei Materialien von Dritten bezogen hat; denn die Beklagte hat jedenfalls den Zusammenbau der hergerichteten Teile in Eigenverantwortung vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 923; BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83 - WM 1985, 463, 465).
  • BGH, 21.11.1989 - VI ZR 350/88

    Lieferung mangelhafter Weinkorken

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 317/83

    Auswirkungen der Nichtberücksichtigung des Klägervortrags hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen der Generalüberholung alle oder nur eine beschränkte Anzahl der Motorenteile erneuert und dabei Materialien von Dritten bezogen hat; denn die Beklagte hat jedenfalls den Zusammenbau der hergerichteten Teile in Eigenverantwortung vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 923; BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83 - WM 1985, 463, 465).
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 127/85

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs über die Deliktsvorschriften des BGB

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • OLG Oldenburg, 18.04.1985 - 8 U 249/84

    Garantie, Dichtungsmaterial

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Anfänglicher Mangelunwert und Schaden decken sich, wenn die Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung Kosten verursachen, die etwa dem Wert der Gesamtsache entsprechen oder ihn sogar übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91, NJW 1992, 1678, juris Rn. 12 f., 15 mwN).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .
  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Dies ist gemäß den obigen Ausführungen regelmäßig zu verneinen, wenn den zum Einbau in eine Gesamtsache bestimmten einwandfreien Teilen durch den Zusammenbau mit fehlerhaften anderen Teilen eine ihnen zuvor zukommende Verwendbarkeit in einer Weise genommen wird, daß sie dadurch gänzlich wertlos werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - aaO und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759; siehe auch Kullmann in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, KzA 1512/15 Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 2/94, 135, 136; Hinsch, VersR 1992, 1053, 1054).
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Letzteres führte zu einer Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses der Schiffseignerin hinsichtlich des Leitrades (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senates zu den sog. "Weiterfresserschäden", z.B. BGHZ 86, 256, 257 ff.; Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 f. und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91

    Produzentenhaftung bei unzureichender Gebrauchsanweisung

    Im Streitfalle geht es - jedenfalls aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts - nicht um die vom Bundesgerichtshof seit der grundlegenden Entscheidung in BGHZ 67, 359 mehrfach (zuletzt durch Senatsurteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) bejahte Frage, ob die Lieferung einer Sache, an der nur einzelne Teile mangelbehaftet sind, Ansprüche aus Verletzung des Eigentums an dieser Sache auslösen kann, wenn dadurch vorher einwandfreie Teile dieser Sache beschädigt oder zerstört werden.
  • OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15

    Deliktshaftung bei Produktfehler an einem Kfz: Verletzung des

    Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).

    Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - "Hebebühne").
  • OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14

    Schadenersatzanspruch: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

    So müsse diese Frage z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden sei, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könne (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810, 811 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 24. März 1992 - VI ZR 210/91, NJW 1992, 1678 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, NJW 2001, 1346, 1347).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 4 U 139/17

    Werkvertrag: Deliktischer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) und des Senats (Beschluss vom 24. September 2012 - 4 U 118/11 -) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - Hebebühne -).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

    Diese liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa, weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar ist (BGH Urt. v. 24.03.1992, VI ZR 210/91, juris Rz. 12 = NJW 1992, 1678 f.).
  • OLG Rostock, 29.11.2019 - 5 U 30/15

    Regressanspruch des Wohngebäudeversicherers nach Regulierung eines

  • OLG Koblenz, 21.07.1998 - 3 U 739/97

    zerstörter Austauschmotor - Nachbesserung durch Vertragshändler, (kein) Vertrag

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08

    Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.05.1992 - 20 U 25/90   

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https://dejure.org/1992,10354
OLG Hamm, 20.05.1992 - 20 U 25/90 (https://dejure.org/1992,10354)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.1992 - 20 U 25/90 (https://dejure.org/1992,10354)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 20 U 25/90 (https://dejure.org/1992,10354)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1304
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Die Entscheidung hat überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 812 Rdn. 67; Lorenz AcP 191, 279 ff; Lieb Jura 1990, 359 ff; Kohler WM 1989, 1629 ff; Hock MDR 1989, 1066 [OLG Hamm 25.04.1989 - 1 Ws 123/89]; Littbarski EWiR § 812 BGB 1/89, 143; Schlechtriem JZ 1993, 24, 29 f; Ott WuB § 812 BGB 3.89 S. 487, 489; Henke, Die Leistung - 1991 - S. 95 ff; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1304 [OLG Hamm 20.05.1992 - 20 U 25/90]; a.A.: Dörner NJW 1990, 473 ff; Bayer JuS 1990, 883 ff; Koch VersR 1989, 891 ff; Medicus, Bürgerliches Recht 15. Aufl. Rdn. 685; wohl auch Schubert JR 1989, 371).
  • OLG Schleswig, 18.05.2001 - 14 U 153/00

    Schadensrecht - ersatzfähiger Schaden - zeitweiliger Entzug von

    Darüber hinaus kann ein Rückforderungsrecht nach § 242 jedoch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Leistenden nach dem allgemeinen im Rechtsverkehr geltenden Grundsatz von Treu und Glauben als Verzicht auf das Recht zu werten ist (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1304, 1305).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02

    Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht

    Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - VI ME 176/92 [richtig: IV ZR 179/92 - d. Red.] , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).
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